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Art. 1 § 8 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Fassungen
26.11.1988 bis 31.08.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 826.11.198831.08.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.11.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 8, (1) Die für die theoretische Lenkerprüfung (Paragraph 70, Absatz 2, KFG 1967) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung ist als zwischenbetriebliche Ausbildung von einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß Paragraph 122 a, Absatz 4, KFG 1967 besitzt.

  1. Absatz 2,Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075868

Alte Dokumentnummer

N5198811526E